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Schadenersatz wegen ungewollten Foto in einer Werbebroschüre

2. Juli 2021

Das Arbeitsgericht Münster hat in einem Urteil einer Klägerin u.a. einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5.000,- Euro zugesprochen, da ein Bild der Klägerin durch den Arbeitgeber gemacht wurde und gegen ihren Willen bzw. ohne ihr Einverständnis in einer Werbebroschüre verwendet wurde, welches einen diversen Eindruck der Universität unterstreichen sollte.

Die Klägerin arbeitete als Post-Doc-Koordinatorin, d.h., sie koordiniert und konzipiert sie verschiedene Maßnahmen im neuen Post Docprogramm der X, baut Strukturen zur Erfassung von Postdocs auf, koordinierte und gestaltete Workshops und Kurse zur Einschätzung des Potenzials und zur Unterstützung der wissenschaftlichen Karriere von Postdocs und führt Individualberatung und Einzelcoachings durch.

Anfang Januar 2018 fertigte die Beklagte auf Initiative des Bereichs Marketing (auch) von der Klägerin Fotos an. Vor der Anfertigung wurde die Klägerin eine Einwilligungserklärung vorgelegt, die diese nicht unterzeichnete, sondern vielmehr an den Rand schrieb „nicht für mein Aussehen“. Ob die Kläger noch bei Aufnahme der Fotos erklärt, dass sie sich vorstellen könnte, Fotos für ihren Aufgabenbereich zur Verfügung zu stellen aber nicht für Darstellung bezogen auf ihre ethnische Herkunft, ist streitig. Weiterhin ist streitig, ob bereits zu diesem Zeitpunkt darüber gesprochen wurde, dass die Klägerin nicht in einer „bunte Gesellschaft“ abgelichtet werden wollte.

Im August 2019 wurde eine Broschüre veröffentlicht auf der die Klägerin beim Unterrichten zu sehen. Das Bild ist „internationalisation“ unterschrieben. Auf dem Bild ist auch eine zuhörende Studentin mit Kopftuch abgebildet. Im Oktober 2019 schrieb die Klägerin eine E-Mail an die Beklagte und teilte mit, sie sei mit der Nutzung der Bilder nicht einverstanden. Kurz darauf hin teilte die Beklaget der Klägerin mit, die Fotos seien gelöscht worden und würden nicht mehr verwendet, die Druckmaterialien, in denen die Fotos verwendet worden sein, könnten nicht mehr zurückgezogen werden. Daraufhin schrieb die Klägervertreterin an den Rektor der X und machte Ansprüche nach AGG gelten. Unter dem 24.01.2020 antwortete die X und teilte mit, die Broschüre sei zurückgerufen worden. Ansprüche wurden zurückgewiesen.

Das Gericht kam neben der Frage, ob das Arbeitsverhältnis, welches befristet war, über die Befristung hinaus bestehen würde, was bejaht wurde, zu dem uns hier interessierenden Ergebnis, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 5000,- € hat. Der Anspruch ergäbe sich als Entschädigung nach § 15 AGG oder als Schmerzensgeld nach Art 82 I „BDSGO“ (gemeint dürfte DSGVO sein), § 823 BGB iVm § 22 KUG. Näher festlegen wollte das Gericht sich wohl nicht.

Die Beklagte hätte die Klägerin nach „§ 26 Abs. 2 S. 3 DSGVO“ (gemeint ist wohl BDSG) eine schriftlichen Einwilligung abgeben lassen müssen und zuvor in Textform über den Zweck der Datenverarbeitung und ihr Widerrufsrecht aufklären müssen. Im Arbeitsverhältnis sei § 22 KUG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Einwilligung der Schiftform bedarf, vgl. BAG 8 AZR 1010/13 , juris. Die Klägerin sei auch nicht derartig untergeordnet auf dem Bild zu sehen, dass nach § 23 KUG eine schriftliche Einwilligung nicht erforderlich ist.

Ich denke, das ist ein lehrreiches Urteil und sollte Arbeitgeber anregen, solche Formalien tunlichst nicht zu vernachlässigen.

Link zum Urteil: Urteil vom 25.03.2021 (Az.3 Ca 391/20)

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