Rechtsanwaltskanzlei Bock
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Schadenersatzanspruch eines Bewerbers wegen unzulässiger Datenweitergabe

13. Juli 2022

Das LG Darmstadt hat in einem Urteil vom 26.05.2020 (Az. 13 O 244/19) entschieden, dass ein potenzieller Arbeitgeber schadensersatzpflichtig sein kann, wenn dieser während des Bewerbungsverfahrens unzulässiger Weise die Daten eines Bewerbers weitergibt. Im konkreten Fall hatte dieser, eine Bank, eine für den Kläger bestimmte Nachricht irrtümlich an einen Dritten bei Xing gesendet. Diese Nachricht enthielt unter anderem den Namen, das Geschlecht sowie die Gehaltsvorstellungen des Klägers.

 

Als der Bewerber von der beklagten Bank abgelehnt wurde, forderte er einen Schadensersatz von 2.500 € auf Grundlage des Art. 82 DS-GVO wegen der unrechtmäßigen Datenübermittlung, den das Gericht zumindest in Höhe von 1.000 € für gerechtfertigt hielt.

Das Gericht begründete die Entscheidung wie folgt:

Infolge der Weitersendung der Daten wurden persönliche, berufliche Informationen an einen unbeteiligten Dritten weitergeleitet. Dadurch hat der Kläger die Kontrolle darüber verloren, wer Kenntnis davon hat, dass er sich bei der Beklagten beworben hat. Diese Informationen sind auch dazu geeignet, den Kläger zu benachteiligen, wenn diese Informationen an etwaige Konkurrenten für einen Arbeitsplatz gelangen oder gar den Ruf des Klägers zu schädigen, wenn z.B. der derzeitige Arbeitgeber des Klägers erfahren hätte, dass sich der Kläger nach anderweitigen Arbeitsstellen umschaut.

Das Gericht begründete die Enscheidung auch damit, dass die Beklagte ihrer aufgrund der Datenpanne bestehenden Benachrichtigungspflicht des Betroffenen nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Die Benachrichtung hätte ohne schuldhaftes Verzögern erfolgen müssen, kam hier wohl aber erst verspätet.

 

Die Forderung wurde gekürzt, da „die Informationen keiner weiteren Person neben Herrn […] zugänglich gemacht wurden und insbesondere der Kläger keine weiteren beruflichen oder persönlichen Beeinträchtigungen erlitten hat“. Für die Begründung des Anspruchs selbst hielt das Gericht einen konkreten Schadenseintritt hingegen nicht für erforderlich.

 

Da im Arbeitsrechtsverfahren die Anwaltskosten selber übernommen werden müssen, wird hinsichtlich der Höhe der Forderungen eine Geltendmachung wohl nur dann ein wirklicher Erfolg gewesen sein, wenn der Kläger rechtsschutzversichert ist oder von seiner Gewerkschaft vertreten wurde.

 

 

 

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