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Schadensersatz nach der DSGVO: Bereits Sorge und Kontrollverlust können einen immateriellen Schaden begründen

28. Juli 2026

 

BGH, Urteil vom 23.06.2026, Az. VI ZR 97/22 – abrufbar unter: https://juris.bundesgerichtshof.de (bzw. ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:230626UVIZR97.22.0)

Kurzzusammenfassung

Der Bundesgerichtshof konkretisiert die Voraussetzungen eines immateriellen Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO und die Anforderungen an datenschutzrechtliche Unterlassungsansprüche. Er stellt klar, dass bereits der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten sowie hierdurch ausgelöste Sorge oder Befürchtung eines Datenmissbrauchs einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellen können. Gleichzeitig setzt der BGH der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen Grenzen: Wird das Unterlassungsbegehren zu eng auf die konkrete Datenschutzverletzung beschränkt, fehlt es regelmäßig an der erforderlichen Wiederholungsgefahr.

Worum ging es?

Der Kläger befand sich in einem Bewerbungsverfahren bei einer Privatbank. Eine Mitarbeiterin übersandte versehentlich eine vertrauliche Nachricht über Gehaltsvorstellungen und den Stand des Bewerbungsverfahrens an einen Dritten über das XING-Nachrichtensystem. Der Empfänger leitete die Nachricht an den Kläger weiter.

Der Kläger verlangte neben immateriellem Schadensersatz insbesondere die Unterlassung weiterer Datenschutzverletzungen. Während das Landgericht ihm teilweise Recht gab und das Oberlandesgericht den Schadensersatzanspruch verneinte, legten beide Parteien Revision ein. Nach einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise auf und verwies die Sache hinsichtlich des Schadensersatzes an das Berufungsgericht zurück. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs wies er die Klage hingegen ab.

Entscheidungsgründe

Der Bundesgerichtshof stellt zunächst klar, dass der Begriff des immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 DSGVO weit auszulegen ist.

Ein ersatzfähiger Schaden setzt zwar voraus, dass der Betroffene tatsächlich eine Beeinträchtigung erlitten hat. Eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle besteht jedoch nicht. Bereits der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann einen immateriellen Schaden darstellen, auch wenn die Daten später tatsächlich nicht missbräuchlich verwendet werden.

Ebenso genügt die nachvollziehbare Befürchtung des Betroffenen, die Daten könnten künftig missbräuchlich verwendet werden. Sorge, Ärger oder vergleichbare negative Gefühle können damit einen ersatzfähigen immateriellen Schaden begründen. Der Betroffene muss diese Beeinträchtigungen allerdings im Prozess darlegen und gegebenenfalls beweisen.

Den geltend gemachten Unterlassungsanspruch verneinte der BGH dagegen. Zwar können datenschutzrechtliche Unterlassungsansprüche grundsätzlich nach nationalem Recht bestehen. Voraussetzung bleibt jedoch eine Wiederholungsgefahr. Diese fehlte hier, weil sich die abgegebene Unterlassungserklärung und auch das gerichtliche Unterlassungsbegehren lediglich auf die wortgleiche Wiederholung des konkreten Vorfalls bezogen. Eine Wahrscheinlichkeit, dass sich genau derselbe Versand derselben Nachricht erneut ereignet, bestand nicht. Für einen weitergehenden Unterlassungsanspruch hätte das Begehren abstrakter formuliert werden müssen.

Anmerkungen zum Urteil

Das Urteil gehört zu den wichtigsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Es setzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs konsequent fort und bestätigt, dass der immaterielle Schadensbegriff bewusst weit verstanden werden muss.

Besonders praxisrelevant ist die Feststellung, dass bereits subjektive Beeinträchtigungen wie Sorge oder Ärger einen ersatzfähigen Schaden darstellen können, sofern sie nachvollziehbar dargelegt werden. Unternehmen können sich deshalb künftig deutlich schwerer darauf berufen, es sei kein „echter“ Schaden entstanden, wenn personenbezogene Daten unbefugt offengelegt wurden.

Ebenso bedeutsam sind die Ausführungen zum Unterlassungsanspruch. Der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass sich Unterlassungsanträge nicht auf die exakte Wiederholung des konkreten Datenschutzverstoßes beschränken dürfen. Nur eine hinreichend abstrakte Beschreibung der untersagten Handlung ermöglicht es, auch kerngleiche zukünftige Datenschutzverletzungen zu erfassen und die Wiederholungsgefahr wirksam zu begründen.

Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies insbesondere bei der Formulierung von Abmahnungen und strafbewehrten Unterlassungserklärungen erhöhte Sorgfalt.

Gibt es hier Handlungsbedarf?

Unternehmen sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre Datenschutz-Compliance und ihre internen Prozesse kritisch zu überprüfen.

Checkliste für Unternehmen

  • Prozesse zur Vermeidung versehentlicher Offenlegungen personenbezogener Daten überprüfen (insbesondere E-Mail- und Messenger-Kommunikation).
  • Mitarbeiterschulungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten regelmäßig durchführen.
  • Datenschutzvorfälle vollständig dokumentieren und zügig bewerten.
  • Beschwerden betroffener Personen ernst nehmen, da bereits Sorge oder Kontrollverlust Schadensersatzansprüche auslösen können.
  • Bei außergerichtlichen Einigungen und Unterlassungserklärungen darauf achten, dass das Unterlassungsversprechen nicht zu eng formuliert wird.
  • Abmahnungen und Unterlassungsanträge abstrakt genug formulieren, damit auch kerngleiche zukünftige Datenschutzverstöße von der Unterlassungsverpflichtung erfasst werden.
  • □Interne Datenschutzprozesse regelmäßig überprüfen und dokumentieren, um Haftungsrisiken nach Art. 82 DSGVO zu minimieren.

Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen gerne bei Fragen zum Datenschutzrecht, zur Vermeidung von DSGVO-Haftungsrisiken sowie bei der Gestaltung und Durchsetzung datenschutzrechtlicher Unterlassungsansprüche.

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