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VG Neustadt: Keine starren Fristen für Datenschutzbehörden

11. März 2016

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in seinem Beschluss vom 22.12.2015 (
4 K 867/15.NW)  entschieden, dass Landesdatenschutzbehörden im Rahmen ihrer Beratungs- und Informationstätigkeit gegenüber Bürgern nicht an Fristen gebunden sind.

Der Kläger verlangte am 7. Oktober 2014 von dem Beklagten, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Würrtemberg, eine datenschutzrechtliche Überprüfung einer örtlichen Kreissparkasse. In dieser Sparkasse sei nach Ansicht des Klägers die Räumlichkeiten so angeordnet, dass Kundengespräche offen geführt und von anderen mitgehört werden können. Daneben habe eine Mitarbeiterin der Filiale Kenntnis über seinen Bezug von Arbeitslosengeld II und auch die Versendung von Kontoauszügen per Post halte der Kläger für unvereinbar mit dem Datenschutz.

Die Datenschutzbehörde meldete sich beim Kläger neun Tage nach seiner Anfrage zurück und teilte ihre erste datenschutzrechtliche Einschätzung der kritisierten Punkte sowie die Information, dass eine Stellungnahme der Sparkasse noch gewartet werden müsse, mit. Nach der Stellungnahme der Sparkasse ließ die Landesdatenschutzbehörde dem Kläger am 9. März 2015 ihre datenschutzrechtliche Einordnung zukommen.

Dieser Fortgang des Verfahrens ging dem Kläger allerdings nicht schnell genug. Daher legte er am 19. August 2015 Fachaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Sachbearbeiterin ein und erhob kurz darauf am 4. September 2015 zusätzlich beim Verwaltungsgericht eine Untätigkeitsklage, noch bevor ihm am 11. September 2015 die endgültige Fassung der datenschutzrechtlichen Bewertung zugesandt wurde.

Vorgeworfen wurde der LDI vom Kläger, dass diese nicht innerhalb von drei Monaten über sein Anliegen entschieden hatte. Nach dem Kläger habe sich die Landesdatenschutzbehörde an Fristen zu halten. Das Gericht folgte der Auffassung des Klägers nicht und hielt sein Begehren für aussichtslos. Datenschutzbehörden müssen auf einzelne Anfragen von Bürgern nicht innerhalb von starren Fristen reagieren. Vielmehr seien konkrete Umstände des Einzelfalls entscheidend für den Zeitraum, innerhalb die Behörden reagieren muss. Die Landesdatenschutzbehörde habe hier innerhalb von neun Tagen bereits eine erste Einschätzung zu den kritisierten Punkten an den Kläger weitergegeben. Danach musste auf die Stellungnahme der Sparkasse gewartet werden. Bis zur endgültigen Bewertung am 11. September 2015 informierte die Behörde den Kläger stets über den aktuellen Stand. Das Gericht entschied daher, dass die Behörde angemessen und ausreichend reagiert hat und seiner Pflicht zur Bescheidung der Eingabe nachgekommen ist.

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