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Vorratsdatenspeicherung 2.0: Der Gesetzesentwurf auf dem Prüfstand der Verfassung

13. Juli 2015

Gerade mal fünf Jahre sind vergangen seitdem das Bundesverfassungsgericht die damalige Vorratsdatenspeicherung in seinem Urteil vom 02.03.2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) für verfassungswidrig erklärt hat. Grund dafür war die anlasslose Sammlung von Verkehrsdaten, die in ihrer geübten und ausufernden Praxis dazu fähig war, einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG darzustellen.

Die Versuchung sich erneut an einer Regelung zur Vorratsdatenspeicherung zu probieren, ist für die Große Koalition aus CDU und SPD aber anscheinend zu groß. Seit dem 15.05.2015 ist der Entwurf zum Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung da und soll bereits in zwei Wochen von der Bundesregierung verabschiedet werden. Das Tempo, in dem dieses höchst grundrechtssensible Thema angegangen wird, sucht seines Gleichen. Vor erst etwas mehr als einem Monat stellte Justizminister Maas seine Leitlinien vor. Und nun soll es bereits in wenigen Tagen zum Beschluss kommen.

Die Idee – die sich hinter dem Gesetz verbirgt – der Erreichung einer effektiveren Strafverfolgung ist zwar nachvollziehbar. Dennoch lassen sich einige begründete Zweifel nicht von der Hand weisen. Angebracht ist etwa die Frage nach der Notwendigkeit einer solchen Regelung. So brachte das Max-Planck-Institut in einer Studie von 2011 die Erkenntnis zum Vorschein, dass die Vorratsdatenspeicherung (in ihrer Version 1.0) keine positiven Effekte auf die Strafverfolgung hatte. Weiter gilt es noch zu bedenken, dass unser Rechtssystem auch in den letzten fünf Jahren – nach dem Ende der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland – von der Kriminalität nicht in die Knie gezwungen wurde.

Damit haben wir, was die Kritik an dem Gesetzesentwurf und den dahinter stehenden Regelungen betrifft, allerdings erst die Spitze des Eisberges erreicht. Wirft man einen genauen Blick auf die Regelungen und verliert dabei nicht diejenigen aus den Augen, die von der Umsetzung eben jener Regelungen betroffen werden, so ist eins – mit den Worten des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung – offensichtlich: Der Entwurf greift in nationale und europäische Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern ein, denn nach wie vor handelt es sich um eine anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten. Im Vordergrund steht dabei ein massiver Eingriff in die Privatsphäre der Bundesbürger.

Bei dem Umsetzungstempo, dass die Regierung hier an den Tag legt, ist es nicht verwunderlich, dass solche wesentlichen Punkte schlicht übersehen werden. Es scheint fast so, als ob man einer genauen politischen und juristischen Überprüfung des Vorhabens aus dem Weg gehen will. Lieber versuchen sich die beteiligten Akteure bei der Erarbeitung dieses Gesetzes penibel an die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu halten. Der Grundrechtsschutz wird dabei aber nicht als primäres Ziel berücksichtigt, sondern als notwendiges Übel mit eingebaut. Ob das anschließende Ergebnis die Grenzen des Verfassungsrechts wahren wird, bleibt abzuwarten.

Eine vage Vermutung lässt sich aber wohl doch aufstellen – der Weg wird wohl wieder nach Karlsruhe führen.

Quellen:
AK Vorratsdatenspeicherung, AK Vorrat kritisiert Referentenentwurf scharf
eco, Blitzgesetz für Vorratsdatenspeicherung ist unverantwortlich
Heise, Vorratsdatenspeicherung: Abruf auch bei Internetstraftaten?
Heise, Vorratsdatenspeicherung 2.0: Grundrechtsverletzung mit Zuckerguss
NETZPOLITIK.ORG, Jetzt aktiv werden: Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung ist da und soll in zwei Wochen durch’s Kabinett!
NETZPOLITIK.ORG, Reaktionen auf den Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung

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