Rechtsanwaltskanzlei Bock
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47877 Willich

WhatsApp-Auswertung: Arbeitgeber soll Schmerzensgeld zahlen

25. Oktober 2022

Mit einem Urteil vom 20. Mai 2021 (Az. 14 Ca 135/20) hat das Arbeitsgericht Mannheim einen Arbeitgeber dazu verurteilt, an einen Beschäftigten ein Schmerzensgeld nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 7.500 Euro zu zahlen.

Das Gericht sah einen Datenschutzverstoß darin, dass der Arbeitgeber die WhatsApp-Kommunikation des Beschäftigten auf einem sowohl dienstlich als auch privat genutzten Firmenhandy ausgewertet hatte. Das Gericht sah in der Auswertung der privaten Kommunikation einen Verstoß gegen § 26 BDSG (der Arbeitnehmerdatenschutz konnte aufgrund Art. 88 DSGVO weiter im BDSG geregelt werden).

Da es im Unternehmen keine Regelungen zum Zugriff auf Informationen auf Dienstgeräte gab, habe der Beschäftigte eine berechtigte Privatheitserwartung. Darüber hinaus, so das Gericht in seiner Begründung weiter, hätte es eine Reihe von anderen Möglichkeiten mit weniger starkem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten gegeben. Das Arbeitsgericht nahm insofern ein Verwertungsverbot sowohl für die privaten als auch für die beruflichen Nachrichten an. Nach Ansicht des Gerichts fehle an einer „organisatorischen Anordnung“ des Arbeitsgebers zur Trennung von privater und beruflicher Kommunikation.  Auch eine Auswertung mit Schlüsselbegriffen sei unzulässig.

Der immaterielle Schaden des Beschäftigten besteht im Wesentlichen in einem unguten Gefühl durch den Verlust der Vertraulichkeit, so das Gericht. Gegen die Entscheidung wurde unter dem Az. 12 Sa 56/21 Berufung eingelegt und daher nicht rechtskräftig.

 

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