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Zusammenarbeit Betriebsrat und Datenschutzbeauftragter

28. September 2012

Die Zusammenarbeit zwischen Betriebsräten und externen Datenschutzbeauftragten ist mitunter nicht immer einfach. Schnell kann für den Betriebsrat der Eindruck entstehen, dass der externer Datenschutzbeauftragte „unternehmerfreundlich“ wäre.

Meiner Meinung nach wird dies manchmal vorschnell angenommen. Betriebsräte verstehen mitunter nicht, dass der Datenschutzbeauftrage nicht die gleichen Aufgaben wie eine Betriebsrat hat. Betriebsräte wollen in der Regel u.a. Leistungs- und Verhaltenskontrollen verhindern. Aufgrund der erzwingbaren Mitbestimmung bei EDV-Systemen, die zur Verhaltens- und Leistungskontrolle geeignet sind, können sie das möglicherweise auch. Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist aber nicht generell gesetzlich verboten. Eine analoge Regelung für persönliche Kontrollen gibt daher nicht. Die Betriebsparteien könne sich durchaus darüber einigen, dass eine Kontrolle in einem verhältnismäßigen und rechtskonformen Umfang zugelassen wird. Insofern kann auch keiner vom Datenschutzbeauftragten verlangen, dass er jede Form der Leistungskontrolle als Verstoß gegen den Datenschutz bewertet, denn dies wäre nur dann der Fall, wenn eine Betriebsvereinbarung existiert, die dies gerade verbietet, da diese dann zu beachten wäre.

Die Zulässigkeit betrieblicher Maßnahmen ist daher anhand des Gesetzes so zu prüfen, dass Gesetze eingehalten werden und von dem Unternehmen nicht mehr als gesetzlich gefordert ist, verlangt wird. Auslegungsspielräume, die ernsthalt vertretbar sind, sollten dabei berücksichtigt werden. Würde man als externer Datenschutzbeauftragter etwas  anderes Verlangen, als gesetzlich gefordert ist, würde man sich letztlich dem Vorwurf aussetzen unnötiges verlangt zu haben, was ein Haftungsrisiko darstellt.

Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Datenschutzbeauftragte von dem Betriebsrat als Informationsquelle / Sachverständiger genutzt werden kann, sofern dieser ein vernünftiges juristisches Gutachten erstellt. Welche Folgerungen man daraus zieht, müssen schließlich am Ende des Tages die Geschäftsführung und der Betriebsrat unter sich ausmachen oder die Gerichte entscheiden. Ersteres ist sicher vorzugswürdig.

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