Die Übermittlung personenbezogener Daten per Telefax ist nach § 25 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO) grundsätzlich unzulässig. Gleichzeitig sieht die Vorschrift vor, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen weiterhin Faxübermittlungen zulässig sein können, wenn deren Erforderlichkeit nachvollziehbar begründet und dokumentiert wird.
Viele kirchliche Einrichtungen stehen deshalb vor der Herausforderung, ein rechtssicheres Verfahren zur Beantragung, Prüfung, Genehmigung und Dokumentation solcher Ausnahmefälle einzurichten. Ein bloßer Verweis auf § 25 KDG-DVO genügt hierfür regelmäßig nicht.
Aus diesem Grund haben wir ein vollständiges Musterverfahren entwickelt, das sämtliche Verfahrensschritte von der Antragstellung bis zur Dokumentation der Entscheidung umfasst.
Die nachfolgenden Musterdokumente können als Grundlage für die Einführung eines entsprechenden Verfahrens in kirchlichen Einrichtungen verwendet und an die jeweiligen organisatorischen Gegebenheiten angepasst werden.
Dieser Artikel ist als Disskussionsbeitrag zu verstehen und ersetzt keine fundierte Rechtsberatung in Einzelfall und soll auch keine sein.


