Es ist mit dem Inkrafttreten der DSGVO eine Streitfrage, inwieweit sich aus den Regelungen der DSGVO, also insbesondere zu den Rechenschaftspflichten Artt. 5 Abs. 2, 24 Abs. 1 DSGVO, eine Beweislastverschiebung zum Nachteil des Datenverarbeiters (Verantwortlichen) ergibt. Das hat natürlich erheblichen Einfluss auf die im Vorfeld zu erbringende Dokumentation, um sich vor Ansprüchen abzusichern. Jetzt…