Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 13.01.2015 – VI ZB 29/14) hat festgestellt, dass sich die Beschwer eines zur Unterlassung verurteilten Beklagten danach richtet, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu seinem Nachteil auswirkt. Auch der Umstand, dass die untersagte Äußerung vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt wird, führe für…